Änderung § 19 RohmilchGütV vom 14.06.2026

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§ 19 RohmilchGütV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung
§ 19 RohmilchGütV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zulassung der Untersuchungsstellen durch die Landesstellen


(1) 1 Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle. 2 Die Zulassung setzt voraus, dass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteuntersuchung

1. mit ihren Untersuchungsverfahren nach der DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 'Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien' oder der vorangegangenen gleichnamigen DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 von einer Stelle akkreditiert ist, die nach dem Akkreditierungsstellengesetz zu einer solchen Akkreditierung befugt ist,

2. insbesondere in sachlicher und personeller Hinsicht zu einer solchen Untersuchung in der Lage ist und

3. mit ihren Untersuchungsverfahren an Ringuntersuchungen zur Güte von Rohmilch teilnimmt, die vom Max Rubner-Institut oder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchgeführt werden, soweit die jeweilige Einrichtung die Untersuchungsstelle zur Teilnahme aufgefordert hat.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 beizufügen. 3 In dem Antrag hat sich die Untersuchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkreditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersuchungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 beizufügen. 3 In dem Antrag hat sich die Untersuchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkreditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersuchungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.

(4) 1 Wird die Güteuntersuchung ganz oder teilweise von einer Untersuchungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, die in dem jeweiligen Staat für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassen ist und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 in gleichwertiger Weise erfüllt, gilt diese Untersuchungsstelle als nach dieser Verordnung zugelassen. 2 Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen erfüllt sind.

(5) Eine Stelle, die nicht zugelassen ist, darf keine Güteuntersuchungen nach dieser Verordnung vornehmen.






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