(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.
(2)
1Die Leistungen werden von der oder dem Lehrenden nach
§ 66 bewertet.
2Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor.
3Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen.
4Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.
(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Leistungstests durchgeführt worden sein.