§ 41 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 41 Nachholung von Klausuren und Leistungstests



(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.

(2) Wird der Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend" (0 Rangpunkte) bewertet.



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