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§ 40 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
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§ 40 Durchführung der Klausuren und Leistungstests
(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.
(2) 1Die Leistungen werden von der oder dem Lehrenden nach § 66 bewertet. 2Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. 3Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. 4Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.
(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Leistungstests durchgeführt worden sein.
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