Start
>
MtDFmEloAufklVDV
>
§ 44
Updates
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 44 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021
BGBl. I S. 79
(
Nr. 3
)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21
Beamte
1 Änderung
Abschnitt 4 Leistungsnachweise und Bewertungen
Unterabschnitt 1 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung
§ 43
←
→
§ 45
§ 44 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die
§§ 64
und
65
entsprechend.
(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
§ 43
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 45
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in MtDFmEloAufklVDV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/14432/a263901.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Updates
|
Web-Widget
|
RSS-Feed