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§ 45 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
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§ 45 Sprachprüfung



(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.

(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:

1.
Hörverstehen,

2.
mündlicher Gebrauch,

3.
Leseverstehen und

4.
schriftlicher Gebrauch.

(3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.

(4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.

(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.