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§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
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§ 53 Mitglieder der Prüfungskommissionen
§ 53 hat 1 frühere Fassung
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
- 1.
- im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung"
- a)
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
- 2.
- in den übrigen Prüfungsgebieten
- a)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) 1Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Beisitzende oder Beisitzender,
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
- 4.
- eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung als Beisitzende oder Beisitzender.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes bestellt werden, sofern sie ihre Laufbahnbefähigung durch den Vorbereitungsdienst nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 oder der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 erworben haben.
(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 m.W.v. 17. März 2026
Frühere Fassungen von § 53 MtDFmEloAufklVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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