(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2)
1Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach
§ 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2.
2Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den
§§ 25 bis 35 aus.