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§ 67 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 67 Wiederholung



(1) 1Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. 3Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. 2Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. 3Die Fremdsprachenausbildung nach § 36 kann erst nach Abschluss aller anderen Ausbildungsabschnitte wiederholt werden.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

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Zitierungen von § 67 MtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 MtDFmEloAufklVDV Sprachprüfung
... anzuwenden. (5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67  ...