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§ 68 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 68 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und

2.
im Gesamtergebnis mindestens eine Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.

(3) 1Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 15 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 25 Prozent,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und

4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.

2Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr als fünf beträgt.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusammengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.