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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorbereitungsdienst



Die Ausbildung und die Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.


§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes



(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes zu erfüllen.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. 2Insbesondere werden

1.
sie mit den Aufgaben der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vertraut gemacht,

2.
ihnen fernmeldetechnische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge vermittelt,

3.
ihnen allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie zur sozialen Kompetenz, vermittelt,

4.
ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderliche fundierte technische Verständnis und die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten technischen Kenntnisse vermittelt,

(3) 1Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. 2Hierzu gehören der Umgang mit Daten, Digitale-Medien-Kompetenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der Überblick über digitale Technologien.

(4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes gerecht zu werden. 2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. 3Das Selbststudium ist zu fördern. 4Die gesamte Ausbildung soll in einen Praxisbezug gestellt werden und in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf die von ihnen zu übernehmende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.


§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.


§ 4 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.


§ 5 Einstellungsbehörden



(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst.

(2) 1Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 2Sie entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) 1Die Einstellungsbehörden sind die personalbearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und Anwärter. 2Im Rahmen des Einstellungsverfahrens können die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.


§ 6 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden auf Antrag angemessene Erleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen gewährt. 2Hierauf sind sie im Auswahlverfahren durch die Einstellungsbehörde, bei Leistungsnachweisen durch die Lehrenden und bei Prüfungen durch das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.

(3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(4) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,

2.
bei Leistungsnachweisen während der fachtheoretischen Ausbildung die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung und

3.
bei der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.