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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte
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§ 5 Einstellungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst.
(2) 1Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 2Sie entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung.
(3) 1Die Einstellungsbehörden sind die personalbearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und Anwärter. 2Im Rahmen des Einstellungsverfahrens können die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026
Frühere Fassungen von § 5 MtDFmEloAufklVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MtDFmEloAufklVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MtDFmEloAufklVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 MtDFmEloAufklVDV Wiederholung
... zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Fremdsprachenausbildung nach ...
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