Nach
Artikel 39 Absatz 9 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die nach
Artikel 39 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erforderliche Genehmigung am 17. Dezember 2020 erteilt hat. Die Genehmigung ist befristet und gilt zunächst bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027. Damit sind
Artikel 29 und
30 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten. Sie treten wieder außer Kraft, sollte bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027 keine neue, die Geltungsdauer verlängernde Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegen.
§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ist damit nun in der Fassung der
Artikel 29 und
30 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zunächst befristet bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027 anzuwenden.