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§ 16 - Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 16 Gleichwertigkeiten



(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten

1.
Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,

2.
Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und

3.
Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.

(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn

1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und

2.
keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.