(1) Den Bescheinigungen nach
§ 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach
§ 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach
§ 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
- 1.
- Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
- 3.
- Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
- 1.
- die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
- 2.
- keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.