Das
Verpackungsgesetz vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens".
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen."
- 2.
- In § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 3 (zu § 5 Satz 2 Nummer 2) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt".
- b)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 4.
- Die Anlage 4 (zu § 5 Satz 2 Nummer 4) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt".
- b)
- In Nummer 1 und 2 Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699