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Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel 1),2)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


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1)
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert worden ist.
2)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 VerpackG mWv. 13. Juli 2017

(gesamter Text siehe Verpackungsgesetz - VerpackG)


Artikel 2 Folgeänderungen




1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist," durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

d)
In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

e)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

2.
Teil I Nummer 3 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
das Verpackungsgesetz,".

(2) Nummer 3 der Anlage 1 zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
das Verpackungsgesetz,".

(3) In § 1 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) werden nach dem Wort „Abfallgesetzes" die Wörter „oder dem Verpackungsgesetz" und nach den Wörtern „der jeweiligen Verordnung" die Wörter „oder des Verpackungsgesetzes" eingefügt.


(5) Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „nach der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „nach dem Verpackungsgesetz" und die Wörter „Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „Systeme im Sinne des § 3 Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Systeme und Verpflichteten, die Mengenstromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzes hinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenenfalls beauftragten Dritten."

(6) Die Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3.1 Buchstabe d werden die Wörter „nach der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „nach dem Verpackungsgesetz" ersetzt.

2.
In Nummer 4.3 Buchstabe b werden die Wörter „nach der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „nach dem Verpackungsgesetz" ersetzt.

3.
In Nummer 9.4 Buchstabe c werden die Wörter „der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

(7) In Abschnitt II Nummer 5.2 Buchstabe d der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, werden die Wörter „nach der Verpackungsverordnung" durch die Wörter „nach dem Verpackungsgesetz" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2019 VerpackV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 24 und 35 tritt am 13. Juli 2017 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks