Die
InVeKoS-Verordnung vom
24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in
§ 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse."
- 2.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1" durch die Wörter „des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2" durch die Wörter „des Artikels 15 Absatz 3" ersetzt.
V. v. 19.05.2021 BAnz AT 28.05.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4738