Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis werden der Angabe zu § 128d die Wörter „und abgesetzten Beträge" angefügt.
- 2.
- In § 128a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Einkommen" die Wörter „und der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge" eingefügt.
- 3.
- § 128b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- Bezug einer Grundrente."
- 4.
- § 128d wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und abgesetzten Beträge" angefügt.
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird nach den Wörtern „jeweilige Höhe der" das Wort „angerechneten" eingefügt.
- d)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 5.
- In § 128f Absatz 2 werden die Wörter „und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d" durch die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d" ersetzt.
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335