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§ 128d - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge



(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach

1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3.
Renten wegen Erwerbsminderung,

4.
Versorgungsbezüge,

5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

6.
Renten aus privater Vorsorge,

7.
Vermögenseinkünfte,

8.
Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,

9.
Erwerbseinkommen,

10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,

11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

12.
sonstige Einkünfte.

(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.



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Frühere Fassungen von § 128d SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 01.01.2021 (17.02.2021)Artikel 6 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
aktuellvor 01.01.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 128d SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128d SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 128f SGB XII Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte (vom 01.01.2021)
... wird quartalsweise durchgeführt. (2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d , ausgenommen das Merkmal nach § 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu ... § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen. (3) Die ...
§ 147 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 6 RentÜGEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden der Angabe zu § 128d die Wörter „und abgesetzten Beträge" angefügt. 2. In § ... Nummer 8 wird angefügt: „8. Bezug einer Grundrente." 4. § 128d wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... 128f Absatz 2 werden die Wörter „und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d " durch die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten ... § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d " ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches" ersetzt. 15. § 128d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 8 wird das Wort ... 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
Artikel 2 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,". 4. § 128d wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ...