Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2023
- 1.
- Dem § 22a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Sätze 1 bis 9 gelten ab dem Stichtag, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, für die landwirtschaftliche Alterskasse und für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit der Maßgabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer Versicherten zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug erheben können; in diesen Fällen teilt das Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der anfragenden Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen. Wird im Rahmen einer Registermodernisierung ein gesondertes Erhebungsverfahren für die Erhebung der Identifikationsnummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10 das neu eingerichtete Erhebungsverfahren zu nutzen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022
- 2.
- In § 52 wird nach Absatz 30a folgender Absatz 30b eingefügt:
„(30b) Die mitteilungspflichtige Stelle nach
§ 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des
§ 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach
§ 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des
Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach
§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 13 RentÜGEG Inkrafttreten ... Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (4) Die Artikel 7, 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. Juli 2022 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 ... Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Artikel 9 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. (7) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 10a ...
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330