Artikel 10 - Gesetz Digitale Rentenübersicht (RentÜGEG k.a.Abk.)

G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 (Nr. 6)
Geltung ab 18.02.2021, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 ALG § 10, mWv. 1. Januar 2024 § 10, mWv. 1. April 2021 § 32, § 33, § 107b

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b wie folgt gefasst:

§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021".

2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „die §§ 15," durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2, §" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
b)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll solche Einrichtungen belegen, die über eine Zulassung nach § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zugelassen gelten. Sie hat hierzu mit diesen Einrichtungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien zu schließen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2021

3.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt."

4.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:

Formel (BGBl. 2021 I S. 163)


Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet."

5.
§ 107b wird wie folgt gefasst:

§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021

§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz Digitale Rentenübersicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 RentÜGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 RentÜGEG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1a) Artikel 10 Nummer 1, 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2021 in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und in Buchstabe ... Buchstabe c die Absätze 4 bis 8 sowie Nummer 7 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (4) Die Artikel 7, 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 85 SVReformG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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