Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 HdlDlStatG vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StatAnpG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des HdlDlStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 HdlDlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 4 HdlDlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen


(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

(Text alte Fassung)

(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.

(Text neue Fassung)

 

Anzeige