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§ 4 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen



(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.



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Frühere Fassungen von § 4 HdlDlStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 HdlDlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HdlDlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlDlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 1 StatAnpG Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
... 96 - Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen." 3. § 4 Absatz 3 wird gestrichen. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz ...