Das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Überschrift des Teils 1 wie folgt gefasst:
„Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen".
- 2.
- In § 37 Satz 2 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- 3.
- In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19 und 22" durch die Wörter „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22" ersetzt.
- 4.
- In § 74 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 11.1 werden die Wörter „§ 3e Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.
- b)
- In Nummer 19.3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7" durch die Wörter „§ 66 Absatz 6 Satz 7" ersetzt.
- 6.
- Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Einleitungssatz werden vor der Angabe „§ 2 Absatz 7" die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.
- b)
- In Nummer 1.5 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.
- c)
- In Nummer 1.6 werden die Wörter „Absatz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 2.7 werden die folgenden Nummern 2.8 bis 2.11 eingefügt:
- „2.8
- Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen
- 2.9
- Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen
- 2.10
- Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
- 2.11
- Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes".
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540