Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (USchadGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 4. März 2021 BBodSchG § 13

In § 13 Absatz 6 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.



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