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Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern am 01.04.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2023 durch § 3 der MasernImpfV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MasernImpfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2023 geltenden Fassung durch § 3 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; diese geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern | (Text neue Fassung) Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern |
§ 1 Schutzimpfungen gegen Influenza | § 1 (aufgehoben) |
Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs gilt als wirtschaftlich. |
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