Artikel 3 - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpLaFoG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2021 SGB V § 20i, § 275b, mWv. 1. Januar 2021 § 87b

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20i Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „wenn sie in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen" durch die Wörter „wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt wird, kann zugleich im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt werden; die in § 20 Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Impfziele sind dabei zu berücksichtigen. Als Priorisierungskriterien kommen insbesondere das Alter der Anspruchsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, ihr behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Systemrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen, Kritischen Infrastrukturen oder zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge in Betracht."

c)
In dem neuen Satz 13 Nummer 5 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.

d)
In dem neuen Satz 15 werden nach den Wörtern „außer Kraft" das Komma und die Wörter „ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021" gestrichen.

e)
Der neue Satz 16 wird wie folgt gefasst:

„Soweit und solange eine auf Grund des Satzes 1 oder des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss, soweit die Ständige Impfkommission Empfehlungen für Schutzimpfungen abgegeben hat, auf die ein Anspruch nach der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, in Abweichung von Absatz 1 Satz 5 Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von diesen Schutzimpfungen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Richtlinien nach § 92 zu bestimmen; die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen dürfen nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung so lange erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

2.
Nach § 87b Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 275b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 2 bis 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EpLaFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EpLaFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 EpLaFoG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 9a und 9b treten am 1. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V5
Eingangsformel 1. CoronaImpfVÄndV
... bis 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 ... (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 3 Satz 4, 5, 9, 10 und 12 bis 14 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 03.05.2021 BAnz AT 04.05.2021 V1
Eingangsformel 1. TestVÄndV
... 3, 9, 12 und 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 9, 12 und 13 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 11 RegMoG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Darüber ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
Eingangsformel CoronaImpfV
... bis 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 ... (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 3 Satz 4, 5, 9, 10 und 12 bis 14 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der ...

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
Eingangsformel CoronaImpfV
... und 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 ... 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, dessen Absatz 3 Satz 4, 5, 9, 10, 12 und 13 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe c des ...


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