(1)
1Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die eineinhalbjährige Einführungszeit.
2Während der Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan.
3Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen.
4Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche oder elektronische Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungsstand ab.
5Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt
§ 35 entsprechend.
(2)
1Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei einem zentralen Lehrinstitut zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest.
2§ 27 Abs. 3 bis 5 und die
§§ 32 bis 35 gelten entsprechend.
3Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus;
§ 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
4Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden;
§ 39 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)
1Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt.
2Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
3Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen.
4§ 37 Abs. 3 und
§ 38 gelten entsprechend.
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Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626