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Änderung § 25 ZFdG vom 14.02.2026

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§ 25 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 25 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
 

(Text alte Fassung)

§ 25 Weisungsrecht


(Text neue Fassung)

§ 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.