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Änderung § 25 ZFdG vom 14.02.2026
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| § 25 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung | § 25 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 25 Weisungsrecht | (Text neue Fassung)§ 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe |
(Textabschnitt unverändert) (1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen. (2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen. | |
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