Abschnitt 4 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Kapitel 3 Befugnisse
Abschnitt 4 Verfahrensregelungen
§ 82 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger
§ 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Kapitel 3 Befugnisse

Abschnitt 4 Verfahrensregelungen

§ 82 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger


§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Maßnahmen nach diesem Kapitel, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine in Satz 1 bezeichnete Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von einer dort in Bezug genommenen Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt; die Bestimmungen der §§ 102 und 103 der Abgabenordnung über Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte in Besteuerungsverfahren bleiben unberührt.

(2) 1Soweit durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies möglich ist, zu beschränken. 3Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.

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§ 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.



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