(1) Die Generalzolldirektion benennt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten.
(2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.
(3)
1Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entsprechender Anwendung des
§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen.
2Über die Abberufung der oder des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
(2) Die Tätigkeit der oder des in
§ 85 genannten Datenschutzbeauftragten erstreckt sich jeweils auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
(1)
1Die oder der in
§ 85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte ist der Leitung der Generalzolldirektion unmittelbar unterstellt.
2Satz 1 gilt für die in
§ 85 Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitung der Generalzolldirektion die jeweilige Behördenleitung tritt.
(2) Die in
§ 85 Absatz 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten können sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, nachdem sie das Benehmen mit der jeweiligen Behördenleitung hergestellt haben; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach
§ 85 Absatz 2 und der Leitung des jeweiligen Zollfahndungsamtes entscheidet das Zollkriminalamt, bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten nach
§ 85 Absatz 1 und der Leitung der Generalzolldirektion entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.