Abschnitt 3 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit
Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 88 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem
§ 89 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten

Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit

Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 88 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem


§ 88 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.

(2) 1Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind, den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. 2Die datenschutzrechtliche Verantwortung umfasst:

1.
die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie

2.
die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

3Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. 4Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

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§ 89 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten



Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretungen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt.



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