Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BestDaAAG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2021 BVerfSchG § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 9

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 2a werden die Absätze 1 und 2.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil von Nummer 1 werden die Wörter „Absätzen 2 und 2a" durch die Wörter „Absätzen 1 und 2" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2a" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

2.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 4 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 8a Absatz 2 und 2a" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „oder 2" gestrichen.

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „und 2" gestrichen und werden die Wörter „unverzüglich, vollständig, richtig" durch die Wörter „unverzüglich und vollständig" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und 2" gestrichen und werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

e)
In Absatz 9 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

f)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3.
In § 8c werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.

4.
§ 8d wird wie folgt gefasst:

§ 8d Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

(1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

1.
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes.

Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

1.
eine Niederlassung haben oder

2.
den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.

(4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt."

5.
In § 9 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2" durch die Angabe „§ 8a Absatz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BestDaAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestDaAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 BestDaAAG Einschränkung eines Grundrechts
... Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 4 , die Artikel 3, 4 Nummer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 2, 3, 4, 5 und 6, Artikel 8 Nummer 2 und 3, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein ...


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