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Artikel 9 - Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BestDaAAG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 9 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2021 EGStPO § 18 (neu)

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgender § 18 angefügt:

 
„§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden."



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Frühere Fassungen von Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021 (08.06.2021)Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1380

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BestDaAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestDaAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
B. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1380
Berichtigung BestDaAAGBer
... und 2 ist jeweils die Angabe „nach § 100k Absatz 1" zu streichen. 5. In Artikel 9 ist in § 18 Satz 1 nach der Angabe „§ 101b Absatz 5" die Angabe „und ...

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G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 6a CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448 , 1380) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 10 Hemmung der ...