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Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (ReHaKrBG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Geltung ab 03.04.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. April 2021 StGB § 46, § 115, § 126, § 140, § 185, § 186, § 188, § 194, § 241

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 wie folgt gefasst:

§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung".

2.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „fremdenfeindliche" ein Komma und das Wort „antisemitische" eingefügt.

3.
In § 115 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „des Katastrophenschutzes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „eines Rettungsdienstes" ein Komma und die Wörter „eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme" eingefügt.

4.
§ 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und nach dem Wort „eine" werden die Wörter „gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine" eingefügt.

d)
Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

5.
§ 140 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b".

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder".

6.
In § 185 werden vor dem Wort „mittels" die Wörter „öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder" eingefügt.

7.
In § 186 werden nach dem Wort „öffentlich" ein Komma und die Wörter „in einer Versammlung" eingefügt.

8.
§ 188 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „üble Nachrede (§ 186)" werden durch die Angabe „Beleidigung (§ 185)" und die Wörter „von drei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Wörter „bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

9.
§ 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 188 wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."

b)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Tat kann" durch die Wörter „Taten nach den Sätzen 2 und 3 können" ersetzt.

10.
§ 241 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Wörter „einem Jahr" werden durch die Wörter „zwei Jahren" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden."




Artikel 2 (aufgehoben)







Artikel 3 (aufgehoben)







Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. April 2021 BMG § 51

§ 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht."

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten."


Artikel 5 (aufgehoben)







Artikel 6 (aufgehoben)







Artikel 7 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes


Artikel 7 hat 2 frühere Fassungen, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2022 NetzDG § 1, § 3a (neu), § 4

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen".

b)
(aufgehoben)

c)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „187" ein Komma und die Angabe „189" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt."

2.
(aufgehoben)

3.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Meldepflicht

(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Inhalte übermitteln,

1.
die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind,

2.
die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und

3.
bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände

a)
der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131 oder 140 des Strafgesetzbuches,

b)
des § 184b des Strafgesetzbuches oder

c)
des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit

erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

(3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorliegen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Absatz 4 übermitteln.

(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt muss enthalten:

1.
den Inhalt,

2.
sofern vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt war.

(5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt hat elektronisch an eine vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen.

(6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks informiert den Nutzer, für den der Inhalt gespeichert wurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das Bundeskriminalamt über die Übermittlung nach Absatz 4. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundeskriminalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die Information wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten zurückzustellen ist. Im Fall der Anordnung nach Satz 2 informiert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die Übermittlung nach Absatz 4, sobald dies ohne Gefährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist.

(7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Absatz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet werden."

4.
Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
entgegen § 3a Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig vorhält,".




Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts


Artikel 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 7 Nummer 3 eingeschränkt.




Artikel 9 (aufgehoben)


Artikel 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 10 Inkrafttreten


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. April 2021 in Kraft. 2Artikel 7 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier