- 1.
- eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs und
- 2.
- eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist.
(2) Die Vereinbarung muss insbesondere umfassen:
- 1.
- die Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2021,
- 2.
- die Kriterien, anhand derer festgestellt wird,
- a)
- ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang vorliegt oder
- b)
- ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandener Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist, vorliegt,
- 3.
- die Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien,
- 4.
- die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 auf den Ausgleichsbetrag nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 und
- 5.
- die Einzelheiten zur Abrechnung des nach Absatz 11 Satz 1 ermittelten Betrags.
(3) Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2021 anzuheben.
- 1.
- die Zusatzentgelte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- 2.
- die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes und
- 3.
- die Zuschläge nach
- a)
- § 21 Absatz 11 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- b)
- § 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 und Absatz 3i des Krankenhausentgeltgesetzes und
- c)
- § 5 Absatz 6 der Bundespflegesatzverordnung.
(5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2021 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 fest.
(7) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den
§§ 17b und
17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Jahre 2019 und 2021 barrierefrei auf seiner Internetseite.
- 1.
- die Erlöse für das Jahr 2019,
- 2.
- die Erlöse für das Jahr 2021,
- 3.
- den für das Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen
- a)
- Erlösrückgang oder
- b)
- Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist,
- 4.
- den Ausgleichsbetrag für den Erlösrückgang oder den Erlösanstieg,
- 5.
- die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und
- 6.
- die Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11 Satz 2.
2Die Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind verpflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach
§ 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 erhalten hat.
3Die Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 kann unabhängig von den Vereinbarungen nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und
§ 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung getroffen werden.
(9) 1Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 Prozent der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen. 2Der Ausgleichsbetrag entspricht 85 Prozent des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a vereinbarten Erlösrückgangs.
(11)
1Die Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach
§ 6 Absatz 3 Satz 1 ab.
2Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.
3Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach
§ 6 Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen.
(13)
1Die Genehmigung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 12 ist von einer der Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
2Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festlegung den Regelungen in den Absätzen 1 bis 12 sowie dem sonstigem Recht entspricht.
3§ 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V2