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Anlage - Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung (GSIAusbV)

Artikel 3 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 687 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-134 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie
Informationsverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-
anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher
und englischer Sprache anwenden
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten an-
wenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und
anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und
anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften einhalten und technische Regelwerke und
Normen sowie sonstige technische Informationen
anwenden
f) Gespräche situationsgerecht führen und verschie-
dene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation
beachten
g) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-
werten, auswählen und wiedergeben und bei der
Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe
anwenden
h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-
kolle anfertigen
i) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoft-
ware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoft-
ware, anwenden
j) Daten sichern, pflegen und archivieren
k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes einhalten
l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten
und Sprache einsetzen
4 
2Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf feststellen und aus-
wählen, termingerecht anfordern, transportieren,
lagern und montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen
und bereitstellen
4 
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen
  
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen
informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-
zeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-
kalkulationen durchführen
h) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und
anderen Gewerken abstimmen
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-
planung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-
gen errechnen
 2
3 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und
dokumentieren
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
4 
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen
Soll-Ist-Vergleich durchführen
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
 2
4 Beraten und Betreuen von
Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-
gen, Produkten und Materialien beraten
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und
auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri-
schen Anlagen hinweisen und über notwendige
Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
2 
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-
gehende Leistungen anbieten
f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen
ermitteln
g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-
scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherung beraten
h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-
schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
  
  i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-
leistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-
monstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der
Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
und Aufträge entgegennehmen
k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-
setzungen beraten
n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen
die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die
Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-
sprüche hinweisen
p) Reklamationen prüfen und bearbeiten
q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen
abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der
Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
 2
5 Prüfen und Einhalten von
Datenschutz- und
Informationssicherheits-
konzepten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit in Systeme integrieren
4 
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
 2
6Prüfen und Beurteilen von
Schutzmaßnahmen
an elektrischen Anlagen
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-
mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften und Bestimmungen des Verbands der
Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik
e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen
beurteilen
c) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und
Schutzmaßnahmen festlegen
d) Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz)
durch Sichtkontrolle beurteilen
e) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die
Ergebnisse beurteilen
f) Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funk-
tionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
16 
  g) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse
beurteilen
h) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und
die Ergebnisse beurteilen
i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-
Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutz-
einrichtungen (zusätzlicher Schutz)
j) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
k) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz-
einrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht-
kontrolle prüfen und erproben
l) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz
einhalten
  
7 Analysieren
gebäudetechnischer Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläu-
tern und funktional dem System zuordnen
b) technische Pläne und Dokumentationen, insbeson-
dere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen,
Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen
und anwenden
c) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren
Systemkomponenten erfassen
12 
d) technische und organisatorische Prozesse, deren
Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende
Prozessschritte und ausführende Gewerke identifi-
zieren
 5
8 Messen und Analysieren
physikalischer Kennwerte an
Gebäudesystemtechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen und elek-
trische Größen messen, bewerten und berechnen
b) Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebs-
mitteln prüfen
c) Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere
mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen, analysieren und bewerten
d) Fehler systematisch suchen, korrigieren und Ände-
rungen dokumentieren
e) Messverfahren und Messgeräte auswählen und
physikalische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
8 
f) Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen
Anlagen und Systemen prüfen
g) Signale an Schnittstellen prüfen
h) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
i) Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten
analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
j) Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen
durchführen und dokumentieren
 9
9Montieren und Installieren
gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu
bauseitigen Leistungen festlegen
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen und Ände-
rungen planen
  
  c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und
festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der örtlichen Gegebenheiten und der elektro-
magnetischen Verträglichkeit festlegen
e) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins-
besondere durch Asbest, erkennen und emissions-
arme Verfahren anwenden
f) Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen
und verlegen
g) Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
h) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
i) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Unter-
grund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten,
befestigen und sichern
j) Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerk-
technik auswählen, montieren und verdrahten
k) Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialaus-
gleichsleitungen verlegen und anschließen und
Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
l) Komponenten des Überspannungsschutzes ein-
bauen, verdrahten und kennzeichnen
m) Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbei-
ten und dokumentieren
21 
10 Konzipieren und Projektieren
der Integration
gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Kundenanforderungen sowie die damit verbunde-
nen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen
Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren
b) Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken
abstimmen
c) Lösungskonzepte erstellen, bewerten und aus-
wählen
3 
d) Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter
Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionie-
ren
e) Systemkomponenten auswählen
f) technische Konzepte für die Gewerke übergreifende
Integration erstellen
g) Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaft-
licher Gegebenheiten erstellen
 15
11Durchführen der gewerke-
übergreifenden technischen
Planung und Integration
gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfä-
higkeit und Kompatibilität prüfen
b) Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Kompo-
nenten und zu anderen Gewerken ermitteln und
definieren
c) Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie
entwerfen
d) Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen
und dokumentieren
 15
  e) technische Planungen mit anderen Gewerken,
insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdaten-
modellierung (Building Information Modeling - BIM)
koordinieren
  
12Integrieren von Komponenten
und Funktionen an gebäude-
technischen Anlagen und
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Softwareanwendungen auswählen, installieren, kon-
figurieren und einsetzen
b) Datenanalysen durchführen und Datentypen fest-
legen
c) Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen er-
stellen
d) Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden
 12
13Parametrieren, in Betrieb
nehmen und Übergeben
gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb
nehmen
b) Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen
c) gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen
und Funktionen testen
d) Visualisierungsanwendungen integrieren und an-
passen
e) Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der
Datensicherheit einrichten
f) internetbasierte Dienste einbinden
g) Energiemanagement integrieren
 16
14Programmieren, Einrichten
und Testen von Software
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen
auswählen
b) Funktionsbausteine für Programmablaufpläne er-
stellen und in einer Programmiersprache umsetzen
c) Datenbeschreibungsformate anwenden
d) Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Daten-
banken verarbeiten, insbesondere analysieren, an-
wenden und ablegen
 11
15Übergeben und
Dokumentieren von
Projekten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbe-
reiten
b) Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle er-
stellen sowie Bedienungsanleitungen zusammen-
stellen
c) Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen
d) Abnahme der Leistung durchführen
 5
16Warten, Instandhalten und
Optimieren gebäude-
technischer Anlagen und
Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen und Lösungsvorschläge unter-
breiten
b) Ferndiagnose und -wartung durchführen
c) Diagnosesysteme auswählen und anwenden
d) fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte
und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und
austauschen
e) elektromagnetische Verträglichkeit beachten
f) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
g) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen
geben
h) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-
schen Schutzmaßnahmen, durchführen
i) Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von
ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten optimieren
j) Wartungen und Serviceleistungen planen, durch-
führen und dokumentieren
k) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
 8


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans
erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
während
der gesamten
Ausbildung
  f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
 
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-
gen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-
haltiges Handeln entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
während
der gesamten
Ausbildung