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Synopse aller Änderungen der InfoElekAusbErprbV am 25.06.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juni 2026 durch Artikel 1 der InfoElekAusbErprbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InfoElekAusbErprbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| InfoElekAusbErprbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2026 geltenden Fassung | InfoElekAusbErprbV n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 187 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Zeitliche Anwendung | |
| (Text alte Fassung) § 1 ist für Prüfungen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 begonnen werden. | (Text neue Fassung) § 1 ist für Prüfungen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 begonnen werden. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14554/v339935-2026-06-25.htm
