Synopse aller Änderungen der InfoElekAusbErprbV am 25.06.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juni 2026 durch Artikel 1 der InfoElekAusbErprbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InfoElekAusbErprbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InfoElekAusbErprbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2026 geltenden Fassung
InfoElekAusbErprbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 187
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zeitliche Anwendung


(Text alte Fassung)

§ 1 ist für Prüfungen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 begonnen werden.

(Text neue Fassung)

§ 1 ist für Prüfungen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 begonnen werden.




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