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§ 32 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwesend sein:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums,

3.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

4.
Angehörige des Prüfungsamts.

(3) 1Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 2Sie dürfen während der Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.