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§ 34 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 34 Wiederholung der Abschlussprüfung



(1) 1Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Abschlussprüfung wiederholt werden kann. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.