Abschnitt 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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Abschnitt 3 Ausbildung
§ 13 Dienstaufsicht
§ 14 Gliederung der Ausbildung
§ 15 Ausbildungsplan
§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung
§ 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung
§ 18 Bestehen der Klausuren
§ 19 Wiederholung von Klausuren
§ 20 Seminararbeit
§ 21 Bestehen der Seminararbeit
§ 22 Wiederholung der Seminararbeit
§ 23 Praktische Ausbildung
§ 24 Repetitorium

Abschnitt 3 Ausbildung

§ 13 Dienstaufsicht



Während der Ausbildung führt die Bundespolizeiakademie die Dienstaufsicht über die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die an der Ausbildung teilnehmen.

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§ 14 Gliederung der Ausbildung



Die Ausbildung gliedert sich in

1.
den ersten Teil der theoretischen Ausbildung,

2.
die Anfertigung einer Seminararbeit,

3.
die praktische Ausbildung und

4.
den zweiten Teil der theoretischen Ausbildung (Repetitorium).

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§ 15 Ausbildungsplan



(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln

1.
zu den Inhalten der Ausbildung,

2.
zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,

3.
zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie

4.
zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.

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§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung



(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern

1.
Einsatzlehre und Kriminalistik,

2.
Einsatzrecht,

3.
Führungslehre,

4.
Recht des öffentlichen Dienstes sowie

5.
Staats- und Verfassungsrecht.

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.

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§ 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung



(1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zwei Klausuren, und zwar je eine

1.
im Fach Einsatzlehre und Kriminalistik und

2.
im Fach Einsatzrecht.

(2) 1Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. 2Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.

(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.

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§ 18 Bestehen der Klausuren



Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

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§ 19 Wiederholung von Klausuren



(1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wiederholt werden.

(3) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Klausur wiederholt werden kann. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen.

(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

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§ 20 Seminararbeit



(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen. 2Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.

(3) 1Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. 2Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.

(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.

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§ 21 Bestehen der Seminararbeit



Die Seminararbeit hat bestanden, wer in der Seminararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

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§ 22 Wiederholung der Seminararbeit



(1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Seminararbeit wiederholt werden kann. 2Die Bearbeitungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses beginnen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

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§ 23 Praktische Ausbildung



(1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.

(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

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§ 24 Repetitorium



(1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.

(2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie.



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