Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Obergrenze ist die Summe aus den Beträgen nach Abschnitt K 5 Nr. 9 Spalte 4 und Nr. 23 Spalte 4 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach Anlage 3 der
Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 1998 sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Beträgen für die Instandhaltungspauschale (§
17 Abs. 4b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes) und den pauschalierten Fehlbelegungsabschlag in Höhe von 1 vom Hundert (§
17a Abs. 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung); entsprechende Erlöse auf Grund von Sonderentgelten nach § 28 Abs. 2 und Modellvorhaben nach §
26 der
Bundespflegesatzverordnung sind einzubeziehen. Diese Summe ist bei Krankenhäusern, die die Kostenausgliederung für Fallpauschalen und Sonderentgelte nach §
12 Abs. 2 der
Bundespflegesatzverordnung im Jahr 1998 durchgeführt haben, um die Differenz zwischen den ausgegliederten Kosten und den entsprechenden Erlösen einschließlich der vereinbarten Zu- und Abschläge zu erhöhen. Berechnungsgrundlage bei Krankenhäusern, die keine tagesgleichen Pflegesätze abrechnen, ist die Erlössumme aus Fallpauschalen und Sonderentgelten einschließlich der vereinbarten Zu- und Abschläge. Erlöse aus der Behandlung von Blutern sowie außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 1999 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen.