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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Gesetz zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999 (KHBegrG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 19.12.1998 BGBl. I S. 3853, 3858; aufgehoben durch Artikel 219 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-5-17 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Begrenzung von Erlössteigerungen



Abweichend von dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung ist für das Jahr 1999 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses aus Pflegesätzen zu vereinbaren. Dieser Gesamtbetrag darf nicht höher sein als die Summe aus der Berechnungsgrundlage nach § 2 für das Jahr 1998, die um die vom Bundesministerium für Gesundheit nach Artikel 18 Satz 3 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Beitrittsgebiet und für das übrige Bundesgebiet jeweils bekanntgemachte Veränderungsrate erhöht wird, und den Beträgen nach Absatz 3 (Obergrenze). Für die Krankenhäuser im Beitrittsgebiet ist eine Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe zusätzlich einzubeziehen.

(2) Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Änderungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages die Veränderungsrate nach Absatz 1 Satz 2, wird der Gesamtbetrag erhöht; der Gesamtbetrag, abzüglich der auf Fallpauschalen und Sonderentgelte entfallenden Anteile, wird um ein Drittel des Unterschieds zwischen den beiden Raten berichtigt. Für den Berichtigungsbetrag gilt § 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend.

(3) Bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 1999 sind vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre durchzuführen, insbesondere die Ausgleiche für im Jahr 1998 entstandene Mehrerlöse. Darüber hinaus sind Finanzierungsbeträge für Rationalisierungsinvestitionen nach § 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Folgekosten auf Grund einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Zulassung einer besonderen Einheit zur Behandlung von Schlaganfallpatienten sowie Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen hinzuzurechnen, soweit diese auf Grund des Krankenhausplans oder des Investitionsprogramms des Landes erstmals für das Jahr 1999 wirksam und nicht durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Dies gilt auch für zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen, die für Hochschulkliniken von der nach Landesrecht zuständigen Stelle beschlossen oder genehmigt wurden, oder die bei Krankenhäusern mit Versorgungsvertrag nach § 109 in Verbindung mit § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Festlegungen des Versorgungsvertrags entsprechen. Folgekosten von Veränderungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Bundespflegesatzverordnung, die für das Jahr 1998 vereinbart oder festgesetzt wurden, sind zusätzlich einzubeziehen, soweit sie in der Berechnungsgrundlage nicht ganzjährig enthalten sind. Entsprechendes gilt für ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), das im Jahr 1998 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

(4) Für das Jahr 1999 kann ein Krankenhaus das Wahlrecht zur Kostenausgliederung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung nicht erstmalig wahrnehmen. § 3 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung bleibt unberührt.

(5) Bereits für das Jahr 1999 vereinbarte oder festgesetzte Pflegesätze sind unter Zugrundelegung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlichenfalls anzupassen.


§ 2 Berechnungsgrundlage



Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Obergrenze ist die Summe aus den Beträgen nach Abschnitt K 5 Nr. 9 Spalte 4 und Nr. 23 Spalte 4 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach Anlage 3 der Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 1998 sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Beträgen für die Instandhaltungspauschale (§ 17 Abs. 4b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) und den pauschalierten Fehlbelegungsabschlag in Höhe von 1 vom Hundert (§ 17a Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung); entsprechende Erlöse auf Grund von Sonderentgelten nach § 28 Abs. 2 und Modellvorhaben nach § 26 der Bundespflegesatzverordnung sind einzubeziehen. Diese Summe ist bei Krankenhäusern, die die Kostenausgliederung für Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 12 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung im Jahr 1998 durchgeführt haben, um die Differenz zwischen den ausgegliederten Kosten und den entsprechenden Erlösen einschließlich der vereinbarten Zu- und Abschläge zu erhöhen. Berechnungsgrundlage bei Krankenhäusern, die keine tagesgleichen Pflegesätze abrechnen, ist die Erlössumme aus Fallpauschalen und Sonderentgelten einschließlich der vereinbarten Zu- und Abschläge. Erlöse aus der Behandlung von Blutern sowie außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 1999 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen.


§ 3 Erlösausgleiche



Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses sind nach § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung auszugleichen.