Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung (6. CoronaSchVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2021 BAnz AT 28.04.2021 V1; Geltung ab 28.04.2021

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 28. April 2021 CoronaSchV § 3

In § 3 der Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 (BAnz AT 29.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2021 (BAnz AT 14.04.2021 V1) geändert worden ist, wird die Angabe „28. April 2021" durch die Angabe „12. Mai 2021" ersetzt.



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