Artikel 6 - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (ZVRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2021 IfSG § 28c, mWv. 23. April 2021 § 77

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 08.05.2021

1.
Dem § 28c wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Ausnahmen zu regeln."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 23.04.2021

2.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in Bezug auf landesrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen Erleichterungen oder Ausnahmen für Personen vorsehen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in den Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, denjenigen gleichstellen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ZVRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ZVRuaÄndG Inkrafttreten
... (3) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 5 und 6 Nummer 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Artikel 6 Nummer 2 tritt mit ... (4) Die Artikel 5 und 6 Nummer 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Artikel 6 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 23. April 2021 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)
V. v. 08.05.2021 BAnz AT 08.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Eingangsformel SchAusnahmV
... Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850 ) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 2. IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Die Inhaltsübersicht ...


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