Das
Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 08.05.2021
- 1.
- Dem § 28c wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Ausnahmen zu regeln."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 23.04.2021
- 2.
- § 77 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 28c können die Länder in Bezug auf landesrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen Erleichterungen oder Ausnahmen für Personen vorsehen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 28c können die Länder in den Fällen des
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, denjenigen gleichstellen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können."
Ende abweichendes Inkrafttreten
V. v. 08.05.2021 BAnz AT 08.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174