Abschnitt 3 - COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)

V. v. 08.05.2021 BAnz AT 08.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Geltung ab 09.05.2021; FNA: 2126-13-28 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 3 Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 3 Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Mai 2021.


Text in der Fassung des Artikels 20a Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 22. November 2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 m.W.v. 24. November 2021

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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