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§ 1 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Handel mit anderen Mitgliedstaaten und dritten Ländern erlassen worden sind, jedoch nicht für die Durchführung der Vorschriften über die Vorausfestsetzung.

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Zitierungen von § 1 Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusfWAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusfWAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AusfWAV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die ...
§ 5 AusfWAV Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten
... der bei der Einfuhr anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat, ist ein weiteres Kontrollexemplar der Zollstelle, die ...
§ 7 AusfWAV Nachweise
... deren Zahlung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat, die Abfertigung der Erzeugnisse zum freien ...