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§ 11 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)

§ 11 Beweislast und Rückforderung



(1) Der Empfänger der Währungsausgleichsbeträge trägt auch nach dem Empfang der Beträge in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

(2) Zu Unrecht empfangene Währungsausgleichsbeträge sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind - außer in den Fällen nach den Artikeln 25 und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 (ABl. EG Nr. L 317 S. 1) sowie nach Artikel 10 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 (ABl. EG Nr. L 87 S. 42) - vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.